Aufgrund des §2 des NS Lärmschutzgesetzes (NlärmSchG) vom 10.12.2012 (Nds. GVBi S 562) wird gemäß § 58 Abs. 1 Nr.5 des NKomVG vom 17.12.2010 (Nds. GVBI S. 576) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds.GVBI. S. 279) folgende Verordnung erlassen.


$1 Zweck der Verordnung
1. Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie durch das Verhalten Einzelner hervorgerufen werden können. Dem besonderen Schutzbedürfnis von Gebieten mit hohem touristischem Gepräge in Erholungsorten wird Rechnung getragen.
§2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt ganzjährig für den staatlich anerkannten Erholungsort Greetsiel soweit nicht die folgenden Bestimmungen abweichende Regelungen enthalten.

§3 Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung ist/sind
1. Touristisch geprägte Wohngebiete die zur Erholung dienen. Zum Erholungsgebiet gehören alle Gebiete, in denen ein Wohnen zum Zwecke des Ferienaufenthalts stattfindet und ortsnahe Bereiche, die der Erholung dienen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem anliegenden Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
2. Ruhezeiten:
a) Vom 01.04. bis 31.10. die Zeiten von 13:00h bis 14:30h (Mittagsruhe) 20:00h bis 22:00h (Abendruhe) und 22:00h bis 7:30h (Nachtruhe)
b) Währen der übrigen Jahreszeit Nachtruhe von 20:00h bis 7:30h Nachtruhe.
3. Schädliche Umwelteinwirkungen:
Im Sinne dieser Verordnung sind schädliche Umwelteinwirkungen Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dies gilt auch schon für Geräusche , die unterhalb der Schwelle einer erheblichen Belästigung im Sinne des allgemeinen Lärmschutzes nach dem BLmSchhG ansetzen, und zwar solche, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis eines im Sinne der Verordnung über staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (Kurort-Verordnung) in Verbindung mit den „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“ nicht vereinbar sind.

§4 Grundregel
Der Ort Greetsiel ist ein Erholungs- und Ferienort. Aufgrund der daraus erwachsenen Aufgabe zur Förderung der Gesundheit und der Gewährleistung der Erholung hat sich deshalb jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt wird.

§5 Ruhestörende Bauarbeiten
1. Die Ausübung lärmintensiver Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw. Abfuhr von Baumaterialien, Bauschutt u. ä. ist in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.08. eine jeden Jahres ganztägig sowie in der Woche vor und in der Woche nach Ostern sowie an Werktage nach Feiertagen und Fronleichnam, wenn diese auf einen Mittwoch oder Donnerstag fallen und während der Ruhezeiten des übrigen Jahres verboten. Insbesondere gilt dies für Tätigkeiten wie Hämmern, Stemmen, Bohren, Trennschleifen sowie für den Gebrauch von z. Bsp. Mischmaschinen, Schredder, Kreissägen, Kompressoren, Baggern, Rütteln, Rammen.
2. Auf die Regelung in §7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BlmSchV) wird hingewiesen.

§6 Ruhestörende Hausarbeiten und Gartenarbeiten
1. Lärmintensive Haus- und Gartenarbeiten, wie das Ausklopfen von Bekleidungsstücken, Polstermöbeln, Betten, oder Decken, das Hämmern, Säge, Holzhacken sind während der Ruhezeiten verboten. Gleiches gilt für den Betrieb von Rasenmähern und sonstigen motorbetriebenen Gartengeräten.

§7 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen
1. Während der Ruhezeiten müssen Fenster und Türen geschlossen sein, wenn musiziert, gesungen oder Tonwiedergabegeräte abgespielt erden.
§8 Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte
Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder abgespielt werden, dass
unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

§9 Ausnahmen
1.Die Gemeinde Krummhörn kann auf Antrag Ausnahmen von der Regelung der § 5 bis 9 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen Interessen, insbesondere die Belange des Erholungsortes, im Einzelnen erkennbar überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist. Ausnahmen sind ebenfalls Reparaturen an öffentlichen Gebäuden, Mühlen und Fischkuttern.

§10 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig nach § 3 Absatz 1 des NLärmSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verordnungen der §§ 4 bis 8 dieser Verordnung zuwider handelt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 3 Absatz 2 NLärmSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Aurich in Kraft.

 

Datum: 16.07.2014)